{"Signatur": "GR_KG_001", "Spider": "GR_Gerichte", "Datum": "0000-00-00", "PDF": {"Datei": "GR_Gerichte/GR_KG_001_PKG-1994-31_0000-00-00.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.gr.ch/tribunavtplus/ServletDownload/PKG_1994_31_ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd60976bc7de9f6e9962268849ee1e201e685ad7001fc68becc02b7abd9665067910629edc1bc0425c099a9488a18062b80f8de?path=ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd60976bc7de9f6e9962268849ee1e201e685ad7001fc68becc02b7abd9665067910629edc1bc0425c099a9488a18062b80f8de&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=PKG_1994_31", "Checksum": "2fcdd8951a4437177a34187e24834ec2"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["PKG 1994 31"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht Praxis des Kantonsgerichts 00.00.0000 PKG 1994 31"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Grisons Kantonsgericht Praxis des Kantonsgerichts 00.00.0000 PKG 1994 31"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale cantonale Prassi del Tribunale cantonale 00.00.0000 PKG 1994 31"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht Praxis des Kantonsgerichts"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Grisons Kantonsgericht Praxis des Kantonsgerichts"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale cantonale Prassi del Tribunale cantonale"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Praxis Kantonsgericht | Regeste: siehe PKG-Dokument\\x3Cbr\\x3E | java.util.HashMap/1797211028"}], "ScrapyJob": "446973/49/1971", "Zeit UTC": "12.09.2025 05:54:07", "Checksum": "da6cf59f4aac54205a380cd46c3c732e", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Graubünden Kantonsgericht Praxis des Kantonsgerichts 00.00.0000 PKG 1994 31\nRegeste:\nPraxis Kantonsgericht | Regeste: siehe PKG-Dokument\\x3Cbr\\x3E | java.util.HashMap/1797211028\n\nwurde am 28. März 1932 geboren. Beruflich hätte er sich aller Voraussicht\nnach auch dann nicht mehr verändert, wenn der Unfall nicht geschehen\nwäre. Die wirtschaftlichen Folgen der Arbeitsunfähigkeit hätten schon\ndeshalb bis zu einem für eine (Maximal)klage ausreichenden Grad durchaus\nberechnen lassen. Auch die Höhe einer Genugtuung hätte aufgrund der\nvorhandenen Anhaltspunkte soweit abgeschätzt werden können, dass dies\nfür eine klageweise Geltendmachung ausgereicht hätte. Es wäre demnach\nzwar - wie bei jedem Prozess - mit gewissen Schwierigkeiten und Unsicherheiten verbunden gewesen, innert zwanzig Tagen seit Erlass der Schlussverfügung eine Adhäsionsklage einzureichen. Nach der Auffassung des Kan-\ntonsgerichts-Ausschusses wäre es aufgrund der vorhandenen Unterlagen\naber möglich und zumutbar gewesen, Maximalbeiträge einzuklagen, allenfalls mit dem Vorbehalt, dass sämtliche von Dritten erbrachte Leistungen\nanzurechnen seien. Ein (teilweiser) Wegfall der Legitimation, etwa durch\ngesetzliche Subrogation im Sinne von Art. 72 VVG, hätte B. nicht geschadet. Die Einreichung einer Adhäsionsklage war für den Berufungskläger im\nübrigen auch deshalb umso eher zumutbar, als das Gericht nach Art. 9\nAbs. 2 OHG die Möglichkeit hat, vorerst nur im Strafpunkt zu urteilen und\ndie Zivilansprüche in einem gesonderten Verfahrensschritt, aber noch im\ngleichen Strafverfahren, zu entscheiden. Im konkreten Fall hatte der Kreisgerichtsausschuss den Entscheid im Zivilpunkt aufschieben können, bis\nrechtskräftige Entscheide der SUVA vorgelegen hätten. Der Geschädigte\nwäre mit der rechtzeitigen Einreichung einer Adhäsionsklage keinerlei Risiko eingegangen und hätte im Zivilpunkt ein Urteil erwirken können, bei\nwelchem alle erforderlichen Akten hätten berücksichtigt werden können. Er\nhätte keinen zweiten Prozess anstrengen müssen, der Entscheid über den\nStrafpunkt wäre nicht verzögert worden (vgl. S. 9 der Botschaft).\ne) Zusammenfassend steht damit fest, dass B. seine Zivilansprüche\nim Strafverfahren gegen W. im Verfahren vor dem Kreisgerichtsausschuss\nnicht geltend gemacht hat, obwohl dies für ihn aufgrund der konkreten\nUmstände zumutbar gewesen wäre. Er ist deshalb entsprechend der Praxis\ndes Bundesgerichts auch gestützt auf Art. 8 Abs. 1 lit. c OHG nicht legitimiert, dieses anzufechten. Auf die Berufung wird nicht eingetreten.\nSB 53/94 Urteil vom 4. Oktober 1994\n\n31 - Revision; zum Begriff der neuen, erheblichen Tatsachen\nund Beweismittel (Art. 147 StPO).\n\nAus den Erwägungen:\n3. Gemäss Art. 147 StPO kann die Wiederaufnahme oder Revision\neines durch rechtskräftigen Entscheid abgeschlossenen Strafverfahrens ver-\n\n101\nlangt werden aufgrund neuer, erheblicher Tatsachen oder Beweismittel,\ndie dem Richter zur Zeit des früheren Verfahrens nicht bekannt waren.\nDiese Bestimmung deckt sich hinsichtlich der Voraussetzungen der\nWiederauf- nahme mit der bundesrechtlichen Minimalvorschrift von\nArt. 397 StGB (vgl. Adam-Claus Eckert, Die Wiederaufnahme des\nVerfahrens im Schwei- zerischen Strafprozessrecht, Berlin 1974, 5.\n65), welche den Kantonen die Aufnahme des Instituts der Revision in\ndiesem Umfang in ihre Strafprozessordnungen vorschreibt. Es kann daher auf die vom Bundesgericht dazu\nentwickelte Rechtsprechung zurückgegriffen werden.\na) Tatsachen sind alle Umstände, die für die strafrechtliche Beurteilung von Bedeutung sind und demnach Gegenstand der Beweisführung\nbilden können. Bei der Revision sind es namentlich solche Umstände, die\nim Rahmen des früheren Strafverfahrens und des zu revidierenden\nUrteils geeignet sind, den Verurteilten in einem günstigeren Licht\nerscheinen zu lassen. Neben Haupttatsachen können auch Indizien und\nHilfstatsachen zu einem solchen Ergebnis führen.\nb) Beweismittel beweisen Tatsachen und sind deshalb bei der Revision den Tatsachen gleichgestellt. Neue Tatsachen und neue\nBeweismittel müssen für die Zulassung der Revision nur alternativ\nvorliegen (Niklaus Schmid, Strafprozessrecht, 2. Aufl., Zürich 1993, N\n1151); sie sind je eigen- ständige Revisionsgründe. Der Beweis für den\nRevisionsgrund der neuen Tatsache kann mit alten Beweismitteln oder\nmit neuen Beweismitteln ge- führt werden (BGE 116 IV 357). Der\neigenständige Revisionsgrund des neuen Beweismittels bezieht sich\ndeshalb in aller Regel auf alte Tatsachen, das heisst auf solche, die schon\nGegenstand des früheren Verfahrens waren. Neue Beweismittel im Sinne\nvon Art. 147 Abs. 1 StPO beweisen oder wider- legen deshalb bekannte\nTatsachen, allenfalls sagen sie in abgeschwächter Form über die\nWahrscheinlichkeit ihrer Verwirklichung etwas aus. Beweis- mittel\nkönnen Auskunftspersonen, Zeugen, Sachverständige usw. sein, hingegen sind blosse (abweichende) Meinungsäusserungen, Bewertungen\noder Rechtsauffassungen weder Tatsachen noch Beweismittel in diesem\nSinne.\nc) Neu, beziehungsweise im Sinne des Gesetzes zur Zeit des\nfrüheren Verfahrens nicht bekannte Tatsachen und nicht bekannte\nBeweismittel, sind solche Tatsachen und Beweismittel, die dem Gericht\nüberhaupt nicht in irgendeiner Form zur Beurteilung vorlagen (BGE 92\nIV 179, 116 IV 357), nicht wenigstens in Form einer Hypothese zur\nSprache gelangten (BGE 80 IV 42), sowie solche, die zwar aus den\nAkten ersichtlich waren, aber vom Gericht übersehen wurden (BGE 99\nIV 183, 109 IV 174). Sollen sie als neu gelten, müssen Tatsachen oder\n102\nBeweismittel bereits im Zeitpunkt der Ur- teilsfällung bestanden haben;\nnachträglich eintretende Entwicklungen sind keine revisionsrechtlichen\nNova, weil es nicht Aufgabe der Wiederaufnah- me ist, eine\nrechtskräftige Entscheidung einem seither veränderten Sachver-\n\n"}