Er hätte keinen zweiten Prozess anstrengen müssen, der Entscheid über den Strafpunkt wäre nicht verzögert worden (vgl. S. 9 der Botschaft). e) Zusammenfassend steht damit fest, dass B. seine Zivilansprüche im Strafverfahren gegen W. im Verfahren vor dem Kreisgerichtsausschuss nicht geltend gemacht hat, obwohl dies für ihn aufgrund der konkreten Umstände zumutbar gewesen wäre. Er ist deshalb entsprechend der Praxis des Bundesgerichts auch gestützt auf Art. 8 Abs. 1 lit. c OHG nicht legitimiert, dieses anzufechten. Auf die Berufung wird nicht eingetreten. SB 53/94 Urteil vom 4. Oktober 1994