Nach der Auffassung des Kan- tonsgerichts-Ausschusses wäre es aufgrund der vorhandenen Unterlagen aber möglich und zumutbar gewesen, Maximalbeiträge einzuklagen, allenfalls mit dem Vorbehalt, dass sämtliche von Dritten erbrachte Leistungen anzurechnen seien. Ein (teilweiser) Wegfall der Legitimation, etwa durch gesetzliche Subrogation im Sinne von Art. 72 VVG, hätte B. nicht geschadet.