Auch die Höhe einer Genugtuung hätte aufgrund der vorhandenen Anhaltspunkte soweit abgeschätzt werden können, dass dies für eine klageweise Geltendmachung ausgereicht hätte. Es wäre demnach zwar - wie bei jedem Prozess - mit gewissen Schwierigkeiten und Unsicherheiten verbunden gewesen, innert zwanzig Tagen seit Erlass der Schlussverfügung eine Adhäsionsklage einzureichen. Nach der Auffassung des Kan- tonsgerichts-Ausschusses wäre es aufgrund der vorhandenen Unterlagen aber möglich und zumutbar gewesen, Maximalbeiträge einzuklagen, allenfalls mit dem Vorbehalt, dass sämtliche von Dritten erbrachte Leistungen anzurechnen seien.