Angesichts der oben erwähnten, spärlichen medizinischen Unterlagen, welche zum Zeitpunkt des Erlasses der Schlussverfügung vorhanden waren, wäre die Geltendmachung der Zivilansprüche innert der zwanzigtä- gigen Frist wohl dann nicht zumutbar gewesen, wenn B. sämtliche Beweis- mittel selbst hätte beschaffen müssen. Wie sich aus den Akten ergibt, ist er aber bei der Schweizerischen Kranken- und Unfallversicherung Evidenzia und der SUVA versichert und konnte daher davon ausgehen, dass diese Versicherungsgesellschaften medizinische Unterlagen beschaffen würden, um über ihre Leistungspflicht entscheiden zu können.