Am Ergebnis dieses Falles vermöchten diese Aktenstücke, wie nachstehend zu zeigen sein wird, indessen ohnehin nichts zu ändern. Angesichts der oben erwähnten, spärlichen medizinischen Unterlagen, welche zum Zeitpunkt des Erlasses der Schlussverfügung vorhanden waren, wäre die Geltendmachung der Zivilansprüche innert der zwanzigtä- gigen Frist wohl dann nicht zumutbar gewesen, wenn B. sämtliche Beweis- mittel selbst hätte beschaffen müssen.