Insbesondere sind die Berichte, welche der Rechtsvertreter des Berufungsklägers zusammen mit einer Stellungnahme zur Legitimation sei- nes Mandanten am 2. September 1994 eingereicht hat, ebenso wie diese aus dem Recht zu weisen, da sie nach Ablauf der zwanzigtägigen Berufungsfrist und damit verspätet eingingen (es handelt sich um eine Kopie des Berichts des Kreisarztes der SUVA vom 16. Juni 1994, ein Schreiben der SUVA an B. vom 12. Juli 1994 sowie ein Schreiben von Dr. A. an die SUVA vom 16. August 1994). Am Ergebnis dieses Falles vermöchten diese Aktenstücke, wie nachstehend zu zeigen sein wird, indessen ohnehin nichts zu ändern.