101 die Arbeitsfähigkeit seines Patienten voraussichtlich bei /3 Prozent blei- 66 2 ben werde. Rückfälle bezüglich Rückenschmerzen seien zu erwarten, was wiederholte Physiotherapie und medikamentöse Behandlung zur Folge haben werde. Der Patient sei vor dem Unfall beschwerdefrei gewesen. Zu prüfen bleibt damit, ob zum Zeitpunkt der Schlussverfügung, mithin am 18. Februar 1994, eine Abschätzung der Höhe des Schadenersatzes und der Genugtuung möglich und zumutbar gewesen wäre. d) Der Unfall ereignete sich am 25. Februar 1992.