c OHG somit nur dann zu bejahen, wenn die Geltendmachung der Zivilansprüche unter den konkreten Umständen nicht zumutbar war. Dies wäre nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts etwa dann der Fall, wenn auch im Hauptverfahren noch nicht feststehen würde, ob infolge des Gegenstand des Verfahrens bildenden Verhaltens des Ange- schuldigten überhaupt ein Schaden entstanden war oder die Höhe des Scha- dens noch nicht zuverlässig abgeschätzt werden könnte (BGE 120 IV 44 f.).