Unter der Beteiligung am Verfahren ist, wie sich aus dem Sinn und Zweck der Bestim- mung, den Materialien und dem oben zitierten Bundesgerichtsentscheid eindeutig ergibt, vielmehr die Geltendmachung von Zivilansprüchen im Strafverfahren zu verstehen (vgl. auch die Botschaft des Bundesrates vom 25. April 1990, Separatdruck, S. 27). Hat es B. unterlassen, seine Zivilforde- rungen adhäsionsweise geltend zu machen, so ist seine Legitimation zur Einreichung einer strafrechtlichen Berufung gegen das den Angeklagten freisprechende Urteil des Kreisgerichtsausschusses vom 4. August 1994 ge- stützt auf Art. 8 Abs. 1 lit. c