b) B. hat gegen die Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft Graubünden vom 1. Juli 1994 erfolgreich Beschwerde erhoben. Dies bedeu- tet indessen entgegen der Auffassung seines Rechtsvertreters nicht, dass er sich im Sinne von Art. 8 lit. c OHG am Verfahren beteiligt hat. Unter der Beteiligung am Verfahren ist, wie sich aus dem Sinn und Zweck der Bestim- mung, den Materialien und dem oben zitierten Bundesgerichtsentscheid eindeutig ergibt, vielmehr die Geltendmachung von Zivilansprüchen im Strafverfahren zu verstehen (vgl. auch die Botschaft des Bundesrates vom 25. April 1990, Separatdruck, S. 27).