Wohl ist es dem Opfer freige- stellt, ob es im Strafverfahren eine Zivilforderung geltend machen will oder nicht; verzichtet es aber auf die Geltendmachung von Zivilansprüchen im Strafprozess, obschon die Einbringung einer solchen Forderung im Haupt- verfahren zumutbar wäre, dann ist es zur Ergreifung von Rechtsmitteln im Strafpunkt im Sinne von Art. 8 Abs. 1 lit. c OHG nicht legitimiert (BGE 120 IV 54). b) B. hat gegen die Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft Graubünden vom 1. Juli 1994 erfolgreich Beschwerde erhoben.