99 Dies werde in Art. 8 Abs. 1 lit. c OHG zwar nicht deutlich gesagt, ergebe sich aber aus Sinn und Zweck von Art. 8 und 9 OHG, wie sie auch im Schlussbericht der Studienkommission und in der bundesrätlichen Bot- schaft beschrieben würden. Das Strafverfahren darf - so das Bundesgericht weiter - nicht nur ein Vehikel zur Durchsetzung von Zivilforderungen in einem Zivilprozess sein, den das Opfer erst nach Abschluss des Strafprozes- ses, je nach dessen Ausgang, anzustrengen gedenkt.