Erwägungen: a) Gemäss Art. 8 OHG kann sich das Opfer am Strafverfahren beteiligen. Es kann insbesondere seine Zivilansprüche geltend machen (Art. 8 Abs. 1 lit. a OHG) und den Gerichtsentscheid mit den gleichen Rechtsmitteln anfechten wie der Beschuldigte, wenn es sich bereits vorher am Verfahren beteiligt hat und soweit der Entscheid seine Zivilansprüche betrifft oder sich auf deren Beurteilung auswirken kann. Wie das Bundesge- richt in BGE 120 SV 44 ff., 53 ausgeführt hat, kann das Opfer gegen ein Strafurteil, durch das der Angeschuldigte freigesprochen wird, somit nur dann ein Rechtsmittel