{"Signatur": "GR_KG_001", "Spider": "GR_Gerichte", "Datum": "0000-00-00", "PDF": {"Datei": "GR_Gerichte/GR_KG_001_PKG-1994-30_0000-00-00.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.gr.ch/tribunavtplus/ServletDownload/PKG_1994_30_ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd60976787be4049f10ccc53a0b7e9d9abb2ecf1edb2d4014a8ead5cbbd08631b81e0d6edc1bc0425c099a9488a18062b80f8de?path=ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd60976787be4049f10ccc53a0b7e9d9abb2ecf1edb2d4014a8ead5cbbd08631b81e0d6edc1bc0425c099a9488a18062b80f8de&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=PKG_1994_30", "Checksum": "ab49f5afb279aaf3749c959be32f752c"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["PKG 1994 30"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht Praxis des Kantonsgerichts 00.00.0000 PKG 1994 30"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Grisons Kantonsgericht Praxis des Kantonsgerichts 00.00.0000 PKG 1994 30"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale cantonale Prassi del Tribunale cantonale 00.00.0000 PKG 1994 30"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht Praxis des Kantonsgerichts"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Grisons Kantonsgericht Praxis des Kantonsgerichts"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale cantonale Prassi del Tribunale cantonale"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Praxis Kantonsgericht | Regeste: siehe PKG-Dokument\\x3Cbr\\x3E | java.util.HashMap/1797211028"}], "ScrapyJob": "446973/49/1971", "Zeit UTC": "12.09.2025 05:54:08", "Checksum": "ffd035948f8006f564761f32edfd2853", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Graubünden Kantonsgericht Praxis des Kantonsgerichts 00.00.0000 PKG 1994 30\nRegeste:\nPraxis Kantonsgericht | Regeste: siehe PKG-Dokument\\x3Cbr\\x3E | java.util.HashMap/1797211028\n\n 101\ndie Arbeitsfähigkeit seines Patienten voraussichtlich bei /3 Prozent blei-\n66 2\nben werde. Rückfälle bezüglich Rückenschmerzen seien zu erwarten, was\nwiederholte Physiotherapie und medikamentöse Behandlung zur Folge\nhaben werde. Der Patient sei vor dem Unfall beschwerdefrei gewesen. Zu\nprüfen bleibt damit, ob zum Zeitpunkt der Schlussverfügung, mithin am\n18. Februar 1994, eine Abschätzung der Höhe des Schadenersatzes und der\nGenugtuung möglich und zumutbar gewesen wäre.\nd) Der Unfall ereignete sich am 25. Februar 1992. Im Anschluss\ndaran ersuchten das Bürgerspital Basel und verschiedene\nVersicherungsge- sellschaften, namentlich auch die SUVA, um\nAkteneinsicht. Am 14. Januar 1994 stellte Dr. A. fest, dass sein Patient\naufgrund des Unfalles dauernd zu einem Drittel arbeitsunfähig bleiben\nwerde. Weitere medizinische Unterla- gen, welche der\nKantonsgerichtsausschuss zu berücksichtigen hätte, liegen nicht vor.\nInsbesondere sind die Berichte, welche der Rechtsvertreter des\nBerufungsklägers zusammen mit einer Stellungnahme zur Legitimation\nsei- nes Mandanten am 2. September 1994 eingereicht hat, ebenso wie\ndiese aus dem Recht zu weisen, da sie nach Ablauf der zwanzigtägigen\nBerufungsfrist und damit verspätet eingingen (es handelt sich um eine\nKopie des Berichts des Kreisarztes der SUVA vom 16. Juni 1994, ein\nSchreiben der SUVA an B. vom 12. Juli 1994 sowie ein Schreiben von\nDr. A. an die SUVA vom 16. August 1994). Am Ergebnis dieses Falles\nvermöchten diese Aktenstücke, wie nachstehend zu zeigen sein wird,\nindessen ohnehin nichts zu ändern.\nAngesichts der oben erwähnten, spärlichen medizinischen Unterlagen, welche zum Zeitpunkt des Erlasses der Schlussverfügung\nvorhanden waren, wäre die Geltendmachung der Zivilansprüche innert\nder zwanzigtä- gigen Frist wohl dann nicht zumutbar gewesen, wenn B.\nsämtliche Beweis- mittel selbst hätte beschaffen müssen. Wie sich aus\nden Akten ergibt, ist er aber bei der Schweizerischen Kranken- und\nUnfallversicherung Evidenzia und der SUVA versichert und konnte\ndaher davon ausgehen, dass diese Versicherungsgesellschaften\nmedizinische Unterlagen beschaffen würden, um über ihre\nLeistungspflicht entscheiden zu können. Mit einem Begehren um\nEdition der SUVA-Akten hätte erreicht werden können, dass sämtliche\nUrkunden, welche bis zum (massgebenden) Zeitpunkt der\nUrteilsfällung vorhanden gewesen wären, namentlich auch die im\nvorliegenden Verfahren verspätet eingereichten Aktenstücke, vom\nGericht beim Entscheid über den Zivilpunkt hätten berücksichtigt\nwerden können. Der Geschädigte wusste, wieviel er vor dem Unfall\nverdiente, er kannte die Taggeld- und allfällige andere Leistungen,\n102\nwelche ihm aufgrund dieses Ereignisses bezahlt wurden. Seit dem 14.\nJanuar 1994 wusste er aufgrund des Schreibens von Dr. A. auch, dass\ner bleibend zu einem Drittel arbeitsunfähig sein würde und konnte\ndamit rechnen, dass die Taggeldleistungen in naher Zukunft eingestellt und von einer Rente abgelöst würden. B. ist heute 62 Jahre alt,\ner\n\n103\nwurde am 28. März 1932 geboren. Beruflich hätte er sich aller Voraussicht\nnach auch dann nicht mehr verändert, wenn der Unfall nicht geschehen\nwäre. Die wirtschaftlichen Folgen der Arbeitsunfähigkeit hätten schon\ndeshalb bis zu einem für eine (Maximal)klage ausreichenden Grad durchaus\nberechnen lassen. Auch die Höhe einer Genugtuung hätte aufgrund der\nvorhandenen Anhaltspunkte soweit abgeschätzt werden können, dass dies\nfür eine klageweise Geltendmachung ausgereicht hätte. Es wäre demnach\nzwar - wie bei jedem Prozess - mit gewissen Schwierigkeiten und Unsicherheiten verbunden gewesen, innert zwanzig Tagen seit Erlass der Schlussverfügung eine Adhäsionsklage einzureichen. Nach der Auffassung des Kan-\ntonsgerichts-Ausschusses wäre es aufgrund der vorhandenen Unterlagen\naber möglich und zumutbar gewesen, Maximalbeiträge einzuklagen, allenfalls mit dem Vorbehalt, dass sämtliche von Dritten erbrachte Leistungen\nanzurechnen seien. Ein (teilweiser) Wegfall der Legitimation, etwa durch\ngesetzliche Subrogation im Sinne von Art. 72 VVG, hätte B. nicht geschadet. Die Einreichung einer Adhäsionsklage war für den Berufungskläger im\nübrigen auch deshalb umso eher zumutbar, als das Gericht nach Art. 9\nAbs. 2 OHG die Möglichkeit hat, vorerst nur im Strafpunkt zu urteilen und\ndie Zivilansprüche in einem gesonderten Verfahrensschritt, aber noch im\ngleichen Strafverfahren, zu entscheiden. Im konkreten Fall hatte der Kreisgerichtsausschuss den Entscheid im Zivilpunkt aufschieben können, bis\nrechtskräftige Entscheide der SUVA vorgelegen hätten. Der Geschädigte\nwäre mit der rechtzeitigen Einreichung einer Adhäsionsklage keinerlei Risiko eingegangen und hätte im Zivilpunkt ein Urteil erwirken können, bei\nwelchem alle erforderlichen Akten hätten berücksichtigt werden können. Er\nhätte keinen zweiten Prozess anstrengen müssen, der Entscheid über den\nStrafpunkt wäre nicht verzögert worden (vgl. S. 9 der Botschaft).\ne) Zusammenfassend steht damit fest, dass B. seine Zivilansprüche\nim Strafverfahren gegen W. im Verfahren vor dem Kreisgerichtsausschuss\nnicht geltend gemacht hat, obwohl dies für ihn aufgrund der konkreten\nUmstände zumutbar gewesen wäre. Er ist deshalb entsprechend der Praxis\ndes Bundesgerichts auch gestützt auf Art. 8 Abs. 1 lit. c OHG nicht legitimiert, dieses anzufechten. Auf die Berufung wird nicht eingetreten.\nSB 53/94 Urteil vom 4. Oktober 1994\n\n31 - Revision; zum Begriff der neuen, erheblichen Tatsachen\nund Beweismittel (Art. 147 StPO).\n\n"}