{"Signatur": "GR_KG_001", "Spider": "GR_Gerichte", "Datum": "0000-00-00", "PDF": {"Datei": "GR_Gerichte/GR_KG_001_PKG-1994-30_0000-00-00.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.gr.ch/tribunavtplus/ServletDownload/PKG_1994_30_ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd60976787be4049f10ccc53a0b7e9d9abb2ecf1edb2d4014a8ead5cbbd08631b81e0d6edc1bc0425c099a9488a18062b80f8de?path=ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd60976787be4049f10ccc53a0b7e9d9abb2ecf1edb2d4014a8ead5cbbd08631b81e0d6edc1bc0425c099a9488a18062b80f8de&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=PKG_1994_30", "Checksum": "ab49f5afb279aaf3749c959be32f752c"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["PKG 1994 30"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht Praxis des Kantonsgerichts 00.00.0000 PKG 1994 30"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Grisons Kantonsgericht Praxis des Kantonsgerichts 00.00.0000 PKG 1994 30"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale cantonale Prassi del Tribunale cantonale 00.00.0000 PKG 1994 30"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht Praxis des Kantonsgerichts"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Grisons Kantonsgericht Praxis des Kantonsgerichts"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale cantonale Prassi del Tribunale cantonale"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Praxis Kantonsgericht | Regeste: siehe PKG-Dokument\\x3Cbr\\x3E | java.util.HashMap/1797211028"}], "ScrapyJob": "446973/49/1971", "Zeit UTC": "12.09.2025 05:54:08", "Checksum": "ffd035948f8006f564761f32edfd2853", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Graubünden Kantonsgericht Praxis des Kantonsgerichts 00.00.0000 PKG 1994 30\nRegeste:\nPraxis Kantonsgericht | Regeste: siehe PKG-Dokument\\x3Cbr\\x3E | java.util.HashMap/1797211028\n\n 99\nDies werde in Art. 8 Abs. 1 lit. c OHG zwar nicht deutlich gesagt,\nergebe sich aber aus Sinn und Zweck von Art. 8 und 9 OHG, wie sie\nauch im Schlussbericht der Studienkommission und in der\nbundesrätlichen Bot- schaft beschrieben würden. Das Strafverfahren\ndarf - so das Bundesgericht weiter - nicht nur ein Vehikel zur\nDurchsetzung von Zivilforderungen in einem Zivilprozess sein, den das\nOpfer erst nach Abschluss des Strafprozes- ses, je nach dessen Ausgang,\nanzustrengen gedenkt. Das Opfer soll nach der Konzeption des OHG\nnicht gewissermassen «mit Hilfe» eines von im allen- falls erst im\nRechtsmittelverfahren erstrittenen, für es günstigen Strafurteils erstmals\nin einem gesonderten Zivilprozess Zivilansprüche einbringen, son- dern\nes soll, soweit zumutbar, seine Zivilansprüche aus strafbarer Handlung\nim Strafverfahren geltend machen. Wenn es dies tut, ist es unter den in\nArt. 8 Abs. 1 lit. c ausdrücklich genannten Voraussetzungen zur\nErgreifung von Rechtsmitteln im Strafpunkt legitimiert. Wohl ist es\ndem Opfer freige- stellt, ob es im Strafverfahren eine Zivilforderung\ngeltend machen will oder nicht; verzichtet es aber auf die\nGeltendmachung von Zivilansprüchen im Strafprozess, obschon die\nEinbringung einer solchen Forderung im Haupt- verfahren zumutbar\nwäre, dann ist es zur Ergreifung von Rechtsmitteln im Strafpunkt im\nSinne von Art. 8 Abs. 1 lit. c OHG nicht legitimiert (BGE 120 IV 54).\nb) B. hat gegen die Einstellungsverfügung der\nStaatsanwaltschaft Graubünden vom 1. Juli 1994 erfolgreich Beschwerde\nerhoben. Dies bedeu- tet indessen entgegen der Auffassung seines\nRechtsvertreters nicht, dass er sich im Sinne von Art. 8 lit. c OHG am\nVerfahren beteiligt hat. Unter der Beteiligung am Verfahren ist, wie sich\naus dem Sinn und Zweck der Bestim- mung, den Materialien und dem\noben zitierten Bundesgerichtsentscheid eindeutig ergibt, vielmehr die\nGeltendmachung von Zivilansprüchen im Strafverfahren zu verstehen\n(vgl. auch die Botschaft des Bundesrates vom\n25. April 1990, Separatdruck, S. 27). Hat es B. unterlassen, seine\nZivilforde- rungen adhäsionsweise geltend zu machen, so ist seine\nLegitimation zur Einreichung einer strafrechtlichen Berufung gegen das\nden Angeklagten freisprechende Urteil des Kreisgerichtsausschusses\nvom 4. August 1994 ge- stützt auf Art. 8 Abs. 1 lit. c OHG somit nur\ndann zu bejahen, wenn die Geltendmachung der Zivilansprüche unter\nden konkreten Umständen nicht zumutbar war. Dies wäre nach der\nRechtsprechung des Bundesgerichts etwa dann der Fall, wenn auch im\nHauptverfahren noch nicht feststehen würde, ob infolge des Gegenstand\ndes Verfahrens bildenden Verhaltens des Ange- schuldigten überhaupt\nein Schaden entstanden war oder die Höhe des Scha- dens noch nicht\nzuverlässig abgeschätzt werden könnte (BGE 120 IV 44 f.).\n100\nc) Dass B. einen Schaden erlitten hat, steht ausser Zweifel. So\nstellte Dr. med. A., FMH Physikalische Medizin und Rehabilitation, mit\nSchrei- ben vom 14. Januar 1994 zuhanden der Untersuchungsbehörden\nfest, dass\n\n"}