- Dem gemäss Art. 518 ZGB mit der Verwaltung der Erbschaft betrauten Willensvollstrecker steht an Stelle der materiell berechtigten Erben die alleinige und ausschliessliche Prozessführungsbefugnis im eigenen Namen und als Partei zu (Erw. 2). - Die eindeutige und klare Parteibezeichnung im Leitschein, dass die Erben als Partei auftreten und der Wil- l ensvollstrecker als deren Vertreter und nicht im eigenen Namen handelt, kann nicht auf dem Wege der Be- 12