2 - Abänderung von Kinderunterhaltsbeiträgen (Art. 286 Abs. 2 ZGB). Der Anspruch auf Unterhaltsbeiträge steht dem Kind zu und kann vom Inhaber der elterlichen Gewalt nicht im eigenen Namen, sondern nur im Namen des Kindes als dessen gesetzlicher Vertreter geltend gemacht werden. Eine vom Inhaber der elterlichen Gewalt i m eigenen Namen als Partei erhobene Klage ist mangels Sachlegitimation abzuweisen und kann nicht auf dem Wege der Berichtigung der Parteibezeichnung in eine solche des Kindes umgedeutet werden. ZF 5/94 Urteil vom 3. Mai 1994