beantragt hat, mit nachträglichen Anträgen zu den Nebenfolgen ausgeschlossen werden darf (vgl. BGE 95 IV 67), kann den Parteien im Falle der Nichtgenehmigung einer Ehescheidungskonvention verwehrt werden, sich zu den Nebenfolgen in einem separaten Schriftenwechsel nochmals zu äussern. ZF 24/94 Urteil vom 3. Mai 1994