Alle festgestellten Elemente sprechen für ein gerichtsähnliches Verfahren vor dem Kreispräsidenten, sie weisen eindeutig auf die Anwen- dung von Art. 102 Abs. 2 StPO bei Verfahren vor dem Kreispräsidenten hin und lassen demgegenüber eine Anwendung von Art. 76a Abs. 3 StPO als unverhältnismässig, sinnwidrig und nicht systemgerecht erscheinen. Damit kann der Ansicht des Berufungsklägers endgültig zugestimmt werden. Für die Einsprache gegen das Strafmandat muss ein Verteidiger kein Anwalts- patent vorzeigen können. Die Sekretärin, Frau H., war also ohne Zweifel ermächtigt, W.'s Einsprache gegen das Strafmandat zu unterschreiben.