99 Staatsanwaltschaft seien keine vom Volk gewählte Beamten und sollten deshalb administrative und keine richterlichen Funktionen wie die vom Volk zum Richter gewählten Kreispräsidenten ausüben. Dieser vom Gesetz- geber ergangene systemgerechte Kompetenzentscheid zugunsten der rich- terlichen Aufgabe des Kreispräsidenten bestätigt die Tendenz, dessen Auf- gabe im erweiterten Strafmandatsverfahren annähernd als Gerichtsverfah- ren zu verstehen. 4. Alle festgestellten Elemente sprechen für ein gerichtsähnliches Verfahren vor dem Kreispräsidenten, sie weisen eindeutig auf die Anwen- dung von Art.