In der Debatte (GRP 1973/74, S. 56 ff.) des Grossen Rates zur Revision der Strafprozessordnung musste der Streitpunkt geklärt werden, ob bei leichten Fällen von Verbrechen und Vergehen dem Untersuchungsrichter die Kompetenz zum Erlass des Strafmandates übertragen oder ob dafür allein der Kreispräsident als zuständig erklärt werden sollte. Für die erste Variante sprachen Gründe wie Vereinfachung des Verfahrens, die raschere Abwicklung des Straffalles und die Entlastung des Kreisämter. In der Abstimmung sprach sich die grosse Mehrheit des Rates aber für die zweite Lösung aus. Damit wurde der Forderung nach Trennung von Untersuchungsverfahren und Urteilsinstanz der Vorzug gewährt.