174 StPO, Ziff. 1) mit geringerer Tragweite als die angeführten Rechtsmittel andererseits vermittelt einen klaren Hinweis darauf, dass auch beim Verteidiger im Strafmandatsverfahren kein Anwaltspatent vorausgesetzt werden darf. d) Ein weiterer Hinweis zur Unterstützung der angestrebten Lösung findet sich im Protokoll der grossrätlichen Verhandlungen zur Revision der Strafprozessordnung. In der Debatte (GRP 1973/74, S. 56 ff.)