Es wäre nicht einzusehen, wieso bei Rechtsmitteln, die insbesondere eine Begründung und somit bereits etwas mehr juristische Kenntnisse erfordern, der Verteidiger kein Anwaltspatent oder eine entsprechende Ermächtigung des Justiz- und Polizeidepartementes besitzen muss, bei einem viel weniger strengen Rechtsbehelf, nach dessen Einlegung noch das ganze ordentliche Untersuchungs- und Gerichtsverfahren offensteht, eine solche Qualifikation des Verteidigers vorausgesetzt werden sollte. Dieser Vergleich zwischen zwei Rechtsmitteln einerseits und einem Rechtsbehelf sui generis (Padrutt, a.a.O., Art. 174 StPO, Ziff.