Trotzdem hat in diesen beiden Verfahren ein Verteidiger lediglich handlungsfähig zu sein, in bürgerlichen Ehren und Rechten zu stehen und einen guten Leumund zu geniessen. Es wäre nicht einzusehen, wieso bei Rechtsmitteln, die insbesondere eine Begründung und somit bereits etwas mehr juristische Kenntnisse erfordern, der Verteidiger kein Anwaltspatent oder eine entsprechende Ermächtigung des Justiz- und Polizeidepartementes besitzen muss, bei einem viel weniger strengen Rechtsbehelf, nach dessen Einlegung noch das ganze ordentliche Untersuchungs- und Gerichtsverfahren offensteht, eine solche Qualifikation des Verteidigers vorausgesetzt werden sollte.