139 und 142 StPO), die Konsequenzen im Falle einer Abweisung weitaus schwerwiegender. Gegen eine abgewiesene Beschwerde ist gar kein Rechtsmittel mehr gegeben, gegen eine abgewiesene Berufung nur noch die Nichtigkeitsbeschwerde an das Bundesgericht. Trotzdem hat in diesen beiden Verfahren ein Verteidiger lediglich handlungsfähig zu sein, in bürgerlichen Ehren und Rechten zu stehen und einen guten Leumund zu geniessen.