Es wäre unverhältnismässig, einerseits nicht einmal eine Begründung der Einsprache zu verlangen, andererseits aber als Verteidiger nur einen patentierten Anwalt zuzulassen, der dann die Eingabe doch nicht begründen muss. c) Ohne Zweifel gehören die kantonalen Rechtsmittel der strafrechtlichen Beschwerde und Berufung zum Gerichtsverfahren, womit Art. 102 Abs. 2 StPO anzuwenden ist. Die Voraussetzungen für diese beiden Rechtsmittel sind strenger als diejenigen für die Einsprache gegen ein Strafmandat (vgl. Art. 139 und 142 StPO), die Konsequenzen im Falle einer Abweisung weitaus schwerwiegender.