98 nach Treu und Glauben zu verstehen ist (PKG 1980 Nr. 40; Padrutt, Kommentar zur StPO mit Dienstanweisungen, Art. 174 StPO, Ziff. 2). Angesichts dieser sehr geringen Anforderungen an die Form der Einsprache, geht es nicht an, in bezug auf den beigezogenen Verteidiger die strengere Vorschrift von Art. 76a StPO durchsetzen zu wollen. Es wäre unverhältnismässig, einerseits nicht einmal eine Begründung der Einsprache zu verlangen, andererseits aber als Verteidiger nur einen patentierten Anwalt zuzulassen, der dann die Eingabe doch nicht begründen muss.