Diese Verteidigungsmöglichkeit soll ihm nicht leichthin aus formellen Gründen genommen werden. Diese sind ohnehin schon ge- ring: die Einsprache bedarf keiner Begründung, sie muss nicht als Einspra- che 97 bezeichnet sein und im Zweifel sind unklare Willensäusserungen von Beschuldigten, die keinen Rechtsvertreter zur Seite haben, zu ihren Gunsten auszulegen. Massgeblich ist die Willenserklärung des Betroffenen, so wie sie aufgrund des gesamten Wortlautes und aller Umstände des Einzelfalles