102 Abs. 2 StPO im erweiterten Strafmandatsverfahren vor dem Kreis- präsidenten als zulässig und geboten erscheinen lassen. b) Wie auch der Rechtsvertreter von W. anführt, will die Einsprache gegen ein Strafmandat dem Beschuldigten ein einfaches Mittel in die Hand geben, um nach Erlass des Strafmandates weitere Untersuchungsmassnah- men zu erwirken. Diese Verteidigungsmöglichkeit soll ihm nicht leichthin aus formellen Gründen genommen werden.