a StPO tätig wird, nicht als Untersuchungsorgan zu bezeichnen ist. Ob man nun die Tätigkeit des Kreispräsidenten im erweiter- ten Strafmandatsverfahren dem Gerichtsverfahren zuordnen will oder es als ein Verfahren sui generis bezeichnet, muss hier nicht endgültig entschieden werden, weil genügend Hinweise die Anwendung der Regelung gemäss Art. 102 Abs. 2 StPO im erweiterten Strafmandatsverfahren vor dem Kreis- präsidenten als zulässig und geboten erscheinen lassen.