Klar ist, dass jenes Stadium, in welchem der Untersuchungsrichter den Fall leitet, als Untersuchungsverfahren gilt. Das Verfahrensstadium vor dem Kreisamt kommt seiner Natur nach eher einem Gerichtsverfahren denn einem Unter- suchungsverfahren gleich, obwohl einzig mit einer Einsprache gegen das Strafmandat die Durchführung des ordentlichen Untersuchungs- und Ge- richtsverfahrens bewirkt werden kann. In PKG 1980 Nr. 40 hat der Kan- tonsgerichtsausschuss festgehalten, dass der Kreispräsident, der aufgrund von Art. 49 Abs. 1 lit. a StPO tätig wird, nicht als Untersuchungsorgan zu bezeichnen ist.