49 Abs. 1 lit. a und Art. 172 StPO) an der Behand- lung des Falles zwei verschiedene Behörden, der Untersuchungsrichter und der Kreispräsident, beteiligt. Laut Art. 172 Abs. 1 StPO überweist die Staatsanwaltschaft bei Verbrechen und Vergehen unter den Voraussetzun- gen von Art. 49 Abs. 1 lit. a StPO den Fall mit einem entsprechenden Antrag dem Kreisamt, sobald sie den Tatbestand für hinreichend abgeklärt erachtet. Die Angelegenheit wird dann vom Kreispräsidenten entschieden, falls er nicht die Durchführung des ordentlichen Verfahrens verlangt. Klar ist, dass jenes Stadium, in welchem der Untersuchungsrichter den Fall leitet, als Untersuchungsverfahren gilt.