96 mandatsverfahren dem Untersuchungs- oder dem Gerichtsverfahren zuzu- ordnen ist, folglich ob Art. 76a Abs. 3 oder Art. 102 Abs. 2 StPO zur Anwendung kommt. a) Eine genaue Trennung zwischen Untersuchungs- und Gerichts- verfahren vorzunehmen, ist beim einfachen Strafmandatsverfahren (Art. 170f. StPO) nicht möglich. Es ist ein Verfahren eigener Art, bei dem Untersuchung und richterliche Entscheidung durch dieselbe Behörde, den Kreispräsidenten, ineinanderfliessen. In concreto wurde die Strafsache im erweiterten Strafmandatsver- fahren abgewickelt. Im Gegensatz zum einfachen sind im erweiterten Straf- mandatsverfahren (Art. 49 Abs. 1 lit.