Zwar kann als amtlicher Verteidiger nur eine Person mit dem kantonalen Fähigkeitsausweis für Rechtsanwälte oder einer Ermächtigung des Justiz- und Polizeidepartementes für Rechtsvertreter und Rechtspraktikanten fungieren; für einen freigewählten Verteidiger gelten diese Voraus- setzungen indessen nicht. Dieser muss lediglich handlungsfähig sein, in bürgerlichen Ehren und Rechten stehen und einen guten Leumund genies- sen. Im übrigen kann nur eine natürliche Person als Verteidiger gewählt werden (PKG 1987 Nr. 47). 3. Gegenstand des vorliegenden Verfahrens ist einzig die Frage, ob die Sekretärin für den Angeschuldigten die Einsprache