- Zuordnung des Strafmandatsverfahrens zum Gerichtsverfahren, wo als privater Verteidiger jede handlungsfähige, in bürgerlichen Ehren und Rechten stehende, einen guten Leumund geniessende natürliche Person - anders als im Untersuchungsverfahren, wo als private Verteidiger nur Inhaber des bündnerischen Fähigkeitsausweises für Rechtsanwälte zugelassen sind - auftreten kann. - Gültigkeit der von der Sekretärin des Angeschuldigten unterzeichneten Einsprache gegen ein Strafmandat (Art. 174 StPO).