{"Signatur": "GR_KG_001", "Spider": "GR_Gerichte", "Datum": "0000-00-00", "PDF": {"Datei": "GR_Gerichte/GR_KG_001_PKG-1994-29_0000-00-00.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.gr.ch/tribunavtplus/ServletDownload/PKG_1994_29_ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd60976b76147e05b9744031bb44d769ac958cfd9ae8971de6cda5abef02a01b30bdbbcedc1bc0425c099a9488a18062b80f8de?path=ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd60976b76147e05b9744031bb44d769ac958cfd9ae8971de6cda5abef02a01b30bdbbcedc1bc0425c099a9488a18062b80f8de&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=PKG_1994_29", "Checksum": "767dab610fc8e87e9d9df33e70441326"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["PKG 1994 29"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht Praxis des Kantonsgerichts 00.00.0000 PKG 1994 29"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Grisons Kantonsgericht Praxis des Kantonsgerichts 00.00.0000 PKG 1994 29"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale cantonale Prassi del Tribunale cantonale 00.00.0000 PKG 1994 29"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht Praxis des Kantonsgerichts"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Grisons Kantonsgericht Praxis des Kantonsgerichts"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale cantonale Prassi del Tribunale cantonale"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Praxis Kantonsgericht | Regeste: siehe PKG-Dokument\\x3Cbr\\x3E | java.util.HashMap/1797211028"}], "ScrapyJob": "446973/49/1971", "Zeit UTC": "12.09.2025 05:54:08", "Checksum": "2c71925d2c9709a56a089d6ad7e12302", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Graubünden Kantonsgericht Praxis des Kantonsgerichts 00.00.0000 PKG 1994 29\nRegeste:\nPraxis Kantonsgericht | Regeste: siehe PKG-Dokument\\x3Cbr\\x3E | java.util.HashMap/1797211028\n\n98\nnach Treu und Glauben zu verstehen ist (PKG 1980 Nr. 40; Padrutt, Kommentar zur StPO mit Dienstanweisungen, Art. 174 StPO, Ziff. 2). Angesichts dieser sehr geringen Anforderungen an die Form der Einsprache, geht\nes nicht an, in bezug auf den beigezogenen Verteidiger die strengere Vorschrift von Art. 76a StPO durchsetzen zu wollen. Es wäre unverhältnismässig, einerseits nicht einmal eine Begründung der Einsprache zu verlangen,\nandererseits aber als Verteidiger nur einen patentierten Anwalt zuzulassen,\nder dann die Eingabe doch nicht begründen muss.\nc) Ohne Zweifel gehören die kantonalen Rechtsmittel der strafrechtlichen Beschwerde und Berufung zum Gerichtsverfahren, womit Art. 102\nAbs. 2 StPO anzuwenden ist. Die Voraussetzungen für diese beiden Rechtsmittel sind strenger als diejenigen für die Einsprache gegen ein Strafmandat\n(vgl. Art. 139 und 142 StPO), die Konsequenzen im Falle einer Abweisung\nweitaus schwerwiegender. Gegen eine abgewiesene Beschwerde ist gar kein\nRechtsmittel mehr gegeben, gegen eine abgewiesene Berufung nur noch die\nNichtigkeitsbeschwerde an das Bundesgericht. Trotzdem hat in diesen beiden Verfahren ein Verteidiger lediglich handlungsfähig zu sein, in bürgerlichen Ehren und Rechten zu stehen und einen guten Leumund zu geniessen.\nEs wäre nicht einzusehen, wieso bei Rechtsmitteln, die insbesondere eine\nBegründung und somit bereits etwas mehr juristische Kenntnisse erfordern,\nder Verteidiger kein Anwaltspatent oder eine entsprechende Ermächtigung\ndes Justiz- und Polizeidepartementes besitzen muss, bei einem viel weniger\nstrengen Rechtsbehelf, nach dessen Einlegung noch das ganze ordentliche\nUntersuchungs- und Gerichtsverfahren offensteht, eine solche Qualifikation des Verteidigers vorausgesetzt werden sollte.\nDieser Vergleich zwischen zwei Rechtsmitteln einerseits und einem\nRechtsbehelf sui generis (Padrutt, a.a.O., Art. 174 StPO, Ziff. 1) mit geringerer Tragweite als die angeführten Rechtsmittel andererseits vermittelt einen\nklaren Hinweis darauf, dass auch beim Verteidiger im Strafmandatsverfahren kein Anwaltspatent vorausgesetzt werden darf.\nd) Ein weiterer Hinweis zur Unterstützung der angestrebten Lösung\nfindet sich im Protokoll der grossrätlichen Verhandlungen zur Revision der\nStrafprozessordnung. In der Debatte (GRP 1973/74, S. 56 ff.) des Grossen\nRates zur Revision der Strafprozessordnung musste der Streitpunkt geklärt\nwerden, ob bei leichten Fällen von Verbrechen und Vergehen dem Untersuchungsrichter die Kompetenz zum Erlass des Strafmandates übertragen\noder ob dafür allein der Kreispräsident als zuständig erklärt werden sollte.\nFür die erste Variante sprachen Gründe wie Vereinfachung des Verfahrens,\ndie raschere Abwicklung des Straffalles und die Entlastung des Kreisämter.\nIn der Abstimmung sprach sich die grosse Mehrheit des Rates aber für die\nzweite Lösung aus. Damit wurde der Forderung nach Trennung von Untersuchungsverfahren und Urteilsinstanz der Vorzug gewährt. Angestellte der\n\n99\nStaatsanwaltschaft seien keine vom Volk gewählte Beamten und sollten\ndeshalb administrative und keine richterlichen Funktionen wie die vom\nVolk zum Richter gewählten Kreispräsidenten ausüben. Dieser vom\nGesetz- geber ergangene systemgerechte Kompetenzentscheid zugunsten\nder rich- terlichen Aufgabe des Kreispräsidenten bestätigt die Tendenz,\ndessen Auf- gabe im erweiterten Strafmandatsverfahren annähernd als\nGerichtsverfah- ren zu verstehen.\n4. Alle festgestellten Elemente sprechen für ein\ngerichtsähnliches Verfahren vor dem Kreispräsidenten, sie weisen\neindeutig auf die Anwen- dung von Art. 102 Abs. 2 StPO bei Verfahren\nvor dem Kreispräsidenten hin und lassen demgegenüber eine\nAnwendung von Art. 76a Abs. 3 StPO als unverhältnismässig,\nsinnwidrig und nicht systemgerecht erscheinen. Damit kann der Ansicht\ndes Berufungsklägers endgültig zugestimmt werden. Für die Einsprache\ngegen das Strafmandat muss ein Verteidiger kein Anwalts- patent\nvorzeigen können. Die Sekretärin, Frau H., war also ohne Zweifel\nermächtigt, W.'s Einsprache gegen das Strafmandat zu unterschreiben.\nDie angefochtene Verfügung wird deshalb aufgehoben und der\nKreispräsident angewiesen, das ordentliche Verfahren durchzuführen.\nSB 8/94 Urteil vom 21. März 1994\n\n30 - Legitimation des Opfers im Sinne von Art. 2 OHG zur\nBerufung im Strafpunkt (Art. 8 Abs. 1 lit. c OHG; Art. 141 ff.\nStPO). Das Opfer kann Rechtsmittel im Strafpunkt\ngrundsätzlich nur dann erheben, wenn es, soweit zumutbar, seine Zivilansprüche aus strafbarer Handlung im\nStrafverfahren geltend gemacht hat. Zumutbarkeit der\nGeltendmachung der Schadenersatzansprüche aus Körperverletzung in casu bejaht und Legitimation des Opfers\ni nfolge unterlassener Geltendmachung verneint.\n\nErwägungen:\na) Gemäss Art. 8 OHG kann sich das Opfer am\nStrafverfahren beteiligen. Es kann insbesondere seine Zivilansprüche\ngeltend machen (Art. 8 Abs. 1 lit. a OHG) und den Gerichtsentscheid\nmit den gleichen Rechtsmitteln anfechten wie der Beschuldigte, wenn\nes sich bereits vorher am Verfahren beteiligt hat und soweit der\nEntscheid seine Zivilansprüche betrifft oder sich auf deren Beurteilung\nauswirken kann. Wie das Bundesge- richt in BGE 120 SV 44 ff., 53\nausgeführt hat, kann das Opfer gegen ein Strafurteil, durch das der\nAngeschuldigte freigesprochen wird, somit nur dann ein Rechtsmittel\n10\n0\nerheben, wenn es, soweit zumutbar, seine Zivilan- sprüche aus\nstrafbarer Handlung im Strafverfahren geltend gemacht hat.\n\n"}