{"Signatur": "GR_KG_001", "Spider": "GR_Gerichte", "Datum": "0000-00-00", "PDF": {"Datei": "GR_Gerichte/GR_KG_001_PKG-1994-29_0000-00-00.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.gr.ch/tribunavtplus/ServletDownload/PKG_1994_29_ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd60976b76147e05b9744031bb44d769ac958cfd9ae8971de6cda5abef02a01b30bdbbcedc1bc0425c099a9488a18062b80f8de?path=ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd60976b76147e05b9744031bb44d769ac958cfd9ae8971de6cda5abef02a01b30bdbbcedc1bc0425c099a9488a18062b80f8de&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=PKG_1994_29", "Checksum": "767dab610fc8e87e9d9df33e70441326"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["PKG 1994 29"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht Praxis des Kantonsgerichts 00.00.0000 PKG 1994 29"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Grisons Kantonsgericht Praxis des Kantonsgerichts 00.00.0000 PKG 1994 29"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale cantonale Prassi del Tribunale cantonale 00.00.0000 PKG 1994 29"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht Praxis des Kantonsgerichts"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Grisons Kantonsgericht Praxis des Kantonsgerichts"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale cantonale Prassi del Tribunale cantonale"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Praxis Kantonsgericht | Regeste: siehe PKG-Dokument\\x3Cbr\\x3E | java.util.HashMap/1797211028"}], "ScrapyJob": "446973/49/1971", "Zeit UTC": "12.09.2025 05:54:08", "Checksum": "2c71925d2c9709a56a089d6ad7e12302", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Graubünden Kantonsgericht Praxis des Kantonsgerichts 00.00.0000 PKG 1994 29\nRegeste:\nPraxis Kantonsgericht | Regeste: siehe PKG-Dokument\\x3Cbr\\x3E | java.util.HashMap/1797211028\n\nals nur vage Hoffnungen, dass sich der Verurteilte inskünftig bewähren\nwerde. Ein Bedarf, die 16tägige Erststrafe zusätzlich vollziehen zu\nlassen, ist demnach nicht anzunehmen. Der Verzicht der Vorinstanz, die\nam 12. März 1991 ausgesprochene Gewährung des bedingten\nStrafvollzuges für die 16 Tage Gefängnis zu widerrufen, erfolgte somit\nrechtens. Die Berufung der Staatsanwaltschaft ist abzuweisen.\nSB 74/93 Urteil vom 12. Januar 1994\n\n29 -Verteidigung (Art. 76a, Art. 102 StPO); Strafmandatsverfahren (Art. 170ff. StPO).\n- Zuordnung des Strafmandatsverfahrens zum Gerichtsverfahren, wo als privater Verteidiger jede handlungsfähige, in bürgerlichen Ehren und Rechten stehende,\neinen guten Leumund geniessende natürliche Person -\nanders als im Untersuchungsverfahren, wo als private\nVerteidiger nur Inhaber des bündnerischen Fähigkeitsausweises für Rechtsanwälte zugelassen sind - auftreten kann.\n- Gültigkeit der von der Sekretärin des Angeschuldigten\nunterzeichneten Einsprache gegen ein Strafmandat\n(Art. 174 StPO).\n\nErwägungen:\n2. Art. 76a Abs. 3 StPO verlangt von einem im\nUntersuchungsver- fahren tätig werdenden Verteidiger, dass er sich als\nInhaber des bündneri- schen Fähigkeitsausweises für Rechtsanwälte\noder mit einer vom Justiz- und Polizeidepartement erlassenen\nErmächtigung für Rechtsvertreter und Rechtspraktikanten zum\nAuftreten vor Gericht ausweist. Demgegenüber stellt Art. 102 Abs. 2\nStPO für das Gerichtsverfahren weniger strenge An- forderungen. Zwar\nkann als amtlicher Verteidiger nur eine Person mit dem kantonalen\nFähigkeitsausweis für Rechtsanwälte oder einer Ermächtigung des\nJustiz- und Polizeidepartementes für Rechtsvertreter und Rechtspraktikanten fungieren; für einen freigewählten Verteidiger gelten diese\nVoraus- setzungen indessen nicht. Dieser muss lediglich handlungsfähig\nsein, in bürgerlichen Ehren und Rechten stehen und einen guten\nLeumund genies- sen. Im übrigen kann nur eine natürliche Person als\nVerteidiger gewählt\nwerden (PKG 1987 Nr. 47).\n3. Gegenstand des vorliegenden Verfahrens ist einzig die Frage,\nob die Sekretärin für den Angeschuldigten die Einsprache\n\n95\nunterzeichnen und ob der Kreispräsident allenfalls die Einsprache als\nungültig bezeichnen durfte. Entscheidend für die Beantwortung dieser\nFrage ist, ob das Straf-\n\n96\nmandatsverfahren dem Untersuchungs- oder dem Gerichtsverfahren\nzuzu- ordnen ist, folglich ob Art. 76a Abs. 3 oder Art. 102 Abs. 2 StPO\nzur Anwendung kommt.\na) Eine genaue Trennung zwischen Untersuchungs- und\nGerichts- verfahren vorzunehmen, ist beim einfachen\nStrafmandatsverfahren (Art. 170f. StPO) nicht möglich. Es ist ein\nVerfahren eigener Art, bei dem Untersuchung und richterliche\nEntscheidung durch dieselbe Behörde, den Kreispräsidenten,\nineinanderfliessen.\nIn concreto wurde die Strafsache im erweiterten\nStrafmandatsver- fahren abgewickelt. Im Gegensatz zum einfachen sind\nim erweiterten Straf- mandatsverfahren (Art. 49 Abs. 1 lit. a und Art.\n172 StPO) an der Behand- lung des Falles zwei verschiedene Behörden,\nder Untersuchungsrichter und der Kreispräsident, beteiligt. Laut Art.\n172 Abs. 1 StPO überweist die Staatsanwaltschaft bei Verbrechen und\nVergehen unter den Voraussetzun- gen von Art. 49 Abs. 1 lit. a StPO\nden Fall mit einem entsprechenden Antrag dem Kreisamt, sobald sie den\nTatbestand für hinreichend abgeklärt erachtet. Die Angelegenheit wird\ndann vom Kreispräsidenten entschieden, falls er nicht die Durchführung\ndes ordentlichen Verfahrens verlangt. Klar ist, dass jenes Stadium, in\nwelchem der Untersuchungsrichter den Fall leitet, als\nUntersuchungsverfahren gilt. Das Verfahrensstadium vor dem Kreisamt\nkommt seiner Natur nach eher einem Gerichtsverfahren denn einem\nUnter- suchungsverfahren gleich, obwohl einzig mit einer Einsprache\ngegen das Strafmandat die Durchführung des ordentlichen\nUntersuchungs- und Ge- richtsverfahrens bewirkt werden kann. In PKG\n1980 Nr. 40 hat der Kan- tonsgerichtsausschuss festgehalten, dass der\nKreispräsident, der aufgrund von Art. 49 Abs. 1 lit. a StPO tätig wird,\nnicht als Untersuchungsorgan zu bezeichnen ist. Ob man nun die\nTätigkeit des Kreispräsidenten im erweiter- ten Strafmandatsverfahren\ndem Gerichtsverfahren zuordnen will oder es als ein Verfahren sui\ngeneris bezeichnet, muss hier nicht endgültig entschieden werden, weil\ngenügend Hinweise die Anwendung der Regelung gemäss Art. 102 Abs.\n2 StPO im erweiterten Strafmandatsverfahren vor dem Kreis- präsidenten\nals zulässig und geboten erscheinen lassen.\nb) Wie auch der Rechtsvertreter von W. anführt, will die Einsprache\ngegen ein Strafmandat dem Beschuldigten ein einfaches Mittel in die\nHand geben, um nach Erlass des Strafmandates weitere\nUntersuchungsmassnah- men zu erwirken. Diese\nVerteidigungsmöglichkeit soll ihm nicht leichthin aus formellen\nGründen genommen werden. Diese sind ohnehin schon ge- ring: die\nEinsprache bedarf keiner Begründung, sie muss nicht als Einspra- che\n97\nbezeichnet sein und im Zweifel sind unklare Willensäusserungen von\nBeschuldigten, die keinen Rechtsvertreter zur Seite haben, zu ihren\nGunsten auszulegen. Massgeblich ist die Willenserklärung des\nBetroffenen, so wie sie aufgrund des gesamten Wortlautes und aller\nUmstände des Einzelfalles\n\n"}