Erwägungen: 2. Art. 76a Abs. 3 StPO verlangt von einem im Untersuchungsver- fahren tätig werdenden Verteidiger, dass er sich als Inhaber des bündneri- schen Fähigkeitsausweises für Rechtsanwälte oder mit einer vom Justiz- und Polizeidepartement erlassenen Ermächtigung für Rechtsvertreter und Rechtspraktikanten zum Auftreten vor Gericht ausweist. Demgegenüber stellt Art. 102 Abs. 2 StPO für das Gerichtsverfahren weniger strenge An- forderungen. Zwar kann als amtlicher Verteidiger nur eine Person mit dem kantonalen Fähigkeitsausweis für Rechtsanwälte oder einer Ermächtigung des Justiz- und Polizeidepartementes für Rechtsvertreter und Rechtspraktikanten fungieren;