97 als nur vage Hoffnungen, dass sich der Verurteilte inskünftig bewähren werde. Ein Bedarf, die 16tägige Erststrafe zusätzlich vollziehen zu lassen, ist demnach nicht anzunehmen. Der Verzicht der Vorinstanz, die am 12. März 1991 ausgesprochene Gewährung des bedingten Strafvollzuges für die 16 Tage Gefängnis zu widerrufen, erfolgte somit rechtens. Die Berufung der Staatsanwaltschaft ist abzuweisen. SB 74/93 Urteil vom 12. Januar 1994