Es bestehen demnach durchaus Aussichten, dass der Verurteilte seine Lehre nun endgül- tig ziehen wird. In beschränktem Ausmass vermag dies schlussendlich auch der gute Ruf 96 zu bekräftigen, den W. sowohl an seinem Wohnort als auch am Arbeitsplatz geniesst. Abschliessend ist demnach unter Würdigung aller Umstände von einem Grenzfall auszugehen; vor allem angesichts der Tatsa- che, dass W. die zweite Strafe nun verbüssen muss, bestehen aber doch mehr