O., 41 N 56). W. ist zudem haftungewohnt, so dass ihn die 55tägige Gefängnisstrafe zweifellos beeindrucken wird. Vielleicht mag er sich zusätzlich sogar deshalb vor weiterem Delinquieren vorsehen, weil sein Vater und ein Schwager in einer Strafanstalt berufstätig sind. Schwer ins Gewicht fällt dann aber auch der hinzukommende 14monatige Führerausweisentzug. Stellt die uneingeschränkte Fahrberechtigung für den Verurteilten doch allein schon aufgrund seines Arbeitsweges eine erheb- liche Erleichterung dar, die er künftig stark vermissen wird. Es bestehen demnach durchaus Aussichten, dass der Verurteilte seine Lehre nun endgül- tig ziehen wird.