Eine erneute bloss bedingte Gefängnisstrafe in Verbindung mit dem administrativrechtlichen Entzug des Fahrausweises würden diesen Eindruck nur schwerlich zu hinterlassen vermögen. Immerhin kann davon ausgegangen werden, dass W. durch diesen zweiten Vorfall nun aber doch geprägt werden wird, da ihm die Rechtswohltat des bedingten Strafvollzu- ges für sein erneutes Delinquieren nicht mehr gewährt worden ist. Diesen Umstand, dass nämlich die zweite Strafe vollzogen wird, darf der Kantons- gerichtsausschuss bei der Prognosestellung miteinbeziehen (RS 1988 Nr. 332; Trechsel, a.a.O., 41 N 56).