Vorerst steht in diesem Zusammenhang einmal fest, dass sich der Verurteilte im strassenverkehrs- rechtlichen Rückfall befindet. W ist erst vor gut 20 Monaten das letzte (und erste) Mal wegen Fahrens in angetrunkenem Zustand zu einer bedingten Gefängnisstrafe von 16 Tagen und einer Busse von Fr. 500.- verurteilt worden. Es ist demnach davon auszugehen, dass ihn diese Strafe nur wenig zu warnen vermochte. Dies umso mehr, als er sich an jenem 22. Dezember 1992 nicht in einer Zwangslage befand und, obwohl er mit seinem Auto unterwegs war und noch von Chur nach Hause zu fahren hatte, sich allem Anschein nach ohne besondere Bedenken zu einer kleineren Pintenkehr in Chur entschloss.