95 nicht erreicht, ist das neue Delikt von W. ein leichter Fall im Sinne von Art. 41 Ziff. 3 Abs. 2 StGB. Zu beurteilen ist nun, ob für das künftige Verhalten des Verurteilten eine günstige Prognose gestellt werden kann, ob also Charakter und Vorle- ben des Verurteilten die Bewährung erwarten lassen. Vorerst steht in diesem Zusammenhang einmal fest, dass sich der Verurteilte im strassenverkehrs- rechtlichen Rückfall befindet.