Die Prognose muss demnach den Schluss erlauben, der Verurteilte werde sich dauernd, nicht nur während der Probezeit, bewähren. Wenn Umstände, wie z. B. erneutes Verüben eines gleichartigen Delikts (nicht nur die Schwe- re der Tat, sondern auch), die Bewährungsaussichten berühren, sind sie deshalb unter diesem Aspekt zu würdigen, und zwar auch wenn der Fall an sich ein leichter wäre. c) Vorliegendenfalls wurde W. für seine neue Tat mit einem Frei- heitsentzug von 55 Tagen bestraft. Diese Strafe wurde aufgrund eines verkehrsrechtlichen Rückfalls, erneutes Fahren in angetrunkenem Zustand, gesprochen.