Der Richter hat demnach zusätzlich eine Prognose über das künftige Verhalten des Verurteilten zu stellen, wobei nach konstanter Lehre und Rechtsprechung auf die gleichen Umstände abzustellen ist wie beim Prognoseentscheid gemäss Art. 41 Ziff. 1 StGB (BGE 98 IV 78f.; Trechsel, a.a.O., Art. 41 N 56). Die Prognose muss demnach den Schluss erlauben, der Verurteilte werde sich dauernd, nicht nur während der Probezeit, bewähren.