BGE 117 IV 97 ff.). Konsequenterweise sind diesbezügliche Ausnahmen dann nur mehr mög- lich, soweit besondere subjektive oder objektive Umstände nicht schon für den Schuldspruch oder die Bemessung der Strafe bestimmend waren (vgl. mit Kasuistik BGE 117 IV 97 ff., v.a. 101 ff.). Davon verschieden ist die Frage, ob beim Verurteilten eine be- gründete Aussicht auf Bewährung besteht. Der Richter hat demnach zusätzlich eine Prognose über das künftige Verhalten des Verurteilten zu stellen, wobei nach konstanter Lehre und Rechtsprechung auf die gleichen Umstände abzustellen ist wie beim Prognoseentscheid gemäss Art.