O., § 4 N 137). Es erscheint deshalb nicht hinderlich, für die Beurteilung eines «leichten» Falles grundsätzlich auf ein bestimmtes Strafmass abzustellen und die Grenze in Anlehnung an die bisherige Praxis des Kantonsgerichtsausschusses und in Übereinstimmung mit der jüngsten bundesgerichtlichen Rechtsprechung in der Regel bei Freiheitsstrafen bis zu drei Monaten anzunehmen (vgl. PKG 1972 Nr. 34; BGE 117 IV 97 ff.).