Denn durch die Bestimmung eines Strafmasses sollte in der Regel über die Schwere der neuen Tat ja schon entschieden sein. Und die objektiven und subjektiven Umstände, soweit sie das Verschulden und damit schlussendlich die Strafe für das spätere Delikt beeinflussen konnten, sind dabei bereits miteinbezogen (vgl. Art. 63 StGB; Strathenwerth, a.a.O., § 4 N 137).